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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 54 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzug von Schulden

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
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Artikel 54 Steuergesetz, StG · Abzug von Schulden

1. Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden in vollem Umfang abgezogen. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die steuerpflichtige Person tragen muss.

2. Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.

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