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Artikel 50 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bewertung: Wertpapiere und Forderungen

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerbare Vermögen
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Artikel 50 Steuergesetz, StG · Bewertung: Wertpapiere und Forderungen

1. Für Wertpapiere mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für Wertpapiere ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

2. Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist die Verlustwahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen.

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