3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 50 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bewertung: Wertpapiere und Forderungen
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerbare Vermögen
Artikel 50 Steuergesetz, StG · Bewertung: Wertpapiere und Forderungen
1. Für Wertpapiere mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für Wertpapiere ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
2. Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist die Verlustwahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen.