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Artikel 5 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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Artikel 5 Steuergesetz, StG · Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzen, daran beteiligt sind oder daran eine Nutzniessung haben

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten

c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben

d) * die im Kanton gelegenen Grundstücke handeln

2. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

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