3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 49 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bewertung: Geschäftsvermögen
Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerbare Vermögen
Artikel 49 Steuergesetz, StG · Bewertung: Geschäftsvermögen
1. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.