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Artikel 49 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bewertung: Geschäftsvermögen

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerbare Vermögen
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Artikel 49 Steuergesetz, StG · Bewertung: Geschäftsvermögen

1. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

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