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Artikel 48 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bewertung: Grundstücke

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerbare Vermögen
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Artikel 48 Steuergesetz, StG · Bewertung: Grundstücke

1. Als Grundstücke gelten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Liegenschaften | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Bergwerke | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die Miteigentumsanteile an Grundstücken | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden | | |

2. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR [211.412.11](https://db.clex.ch/link/Bund/211.412.11/de)) fallen, entspricht der Steuerwert dem Ertragswert.

3. Bei nichtlandwirtschaftlich genutzten überbauten Grundstücken ist der Steuerwert grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorien zum Real- oder Ertragswert festzulegen. Bei nichtlandwirtschaftlich genutzten unüberbauten Grundstücken innerhalb der Bauzone entspricht der Steuerwert dem Landwert.

4. Führt die Bewertung in Einzelfällen zu nicht marktkonformen Ergebnissen, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 85 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bewertung der Grundstücke in einem Reglement und legt die Bewertungsformel so fest, dass die Steuerwerte den ortsüblichen, mittleren Marktwerten entsprechen.

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