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Artikel 46 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt

Besteuerung der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerbare Vermögen
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Artikel 46 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2. Das Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet.

3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

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