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Artikel 45 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sonderfälle: Kapitalleistungen aus Vorsorge

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung Einkommen
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Artikel 45 Steuergesetz, StG · Sonderfälle: Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Kapitalleistungen nach den Artikeln 19 und 27 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 28 Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

2. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt

a) für den Kanton 1.9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung

b) für die Einwohnergemeinden 1.9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung

c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.5 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung

3. Die Sozialabzüge nach Artikel 41 werden nicht gewährt.

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