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Artikel 44 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sonderfälle: Liquidationsgewinne

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung Einkommen
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Artikel 44 Steuergesetz, StG · Sonderfälle: Liquidationsgewinne

1. Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen wie Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 45 zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar.

2. Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

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