Artikel 43 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sonderfälle: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Artikel 43 Steuergesetz, StG · Sonderfälle: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR [822.41](https://db.clex.ch/link/Bund/822.41/de)) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden abgegolten.
2. Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gelten sinngemäss.
3. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4. Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde[[2]](#paragraphtext_content_fn_41369_2_2_c) die einkassierten Steuern.
5. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 117 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.