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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 42 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersätze

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung Einkommen
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Artikel 42 Steuergesetz, StG · Steuersätze

1. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt

a) für den Kanton 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens

b) für die Einwohnergemeinden 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens

c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuerbaren Einkommens

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