3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 42 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersätze
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung Einkommen
Artikel 42 Steuergesetz, StG · Steuersätze
1. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt
a) für den Kanton 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens
b) für die Einwohnergemeinden 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuerbaren Einkommens