Artikel 41 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sozialabzüge
Artikel 41 Steuergesetz, StG · Sozialabzüge
1. Vom Reineinkommen werden abgezogen
a) * 8'500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so werden die Abzüge nach Buchstaben a bis c hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden
b) * zusätzlich zu Buchstabe a 4'600 Franken für jedes nach der Volksschule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15'000 Franken übersteigenden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt
c) * zusätzlich zu Buchstabe a 13'500 Franken für jedes nach der Volksschule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung und Unterkunft, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15'000 Franken übersteigenden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt
d) * 3'200 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c gewährt wird
e) * 26'900 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
f) * 21'200 Franken für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten
g) * 15'300 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach den Buchstaben e und f gewährt wird
2. Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a und d bis g werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.