3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 40 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundsatz
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des steuerbaren Einkommens
Artikel 40 Steuergesetz, StG · Grundsatz
1. Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen die Sozialabzüge nach Artikel 41 abgezogen.
2. Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.