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Artikel 40 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundsatz

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des steuerbaren Einkommens
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Artikel 40 Steuergesetz, StG · Grundsatz

1. Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen die Sozialabzüge nach Artikel 41 abgezogen.

2. Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

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