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Artikel 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Persönliche Zugehörigkeit

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit
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Artikel 4 Steuergesetz, StG · Persönliche Zugehörigkeit

1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt

b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt

4. Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

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