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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 39 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Artikel 39 Steuergesetz, StG · Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

1. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand

b) * ...

c) die Aufwendungen für Schuldentilgung

d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen

e) die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Kantonen, Einwohnergemeinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden, die direkte Bundessteuer und gleichartige in- und ausländische Steuern

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