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Artikel 38 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Allgemeine Abzüge

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Artikel 38 Steuergesetz, StG · Allgemeine Abzüge

1. Von den Einkünften werden abgezogen

a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24 bis 26 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen

b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten

d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)

f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung

g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von

1. * 3'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben

2. * 1'800 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen

3. Für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a oder d geltend machen kann

h) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen

i) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 13'000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt

2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können vom 15'300 Franken übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkommens höchstens 3'700 Franken abziehen. Als Erwerbseinkommen gelten die Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 36 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d bis f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

3. Von den Einkünften werden ferner abgezogen

a) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 75 Buchstabe g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Artikel 31 bis 38 Absatz 2) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 75 Buchstaben a bis c)

b) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10'600 Franken an politische Parteien, die

1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) eingetragen sind

2. im kantonalen Parlament vertreten sind oder

3. im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben

c) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss den Artikeln 31 bis 38 Absatz 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen

d) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt

e) * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Buchstabe ia, ib und m steuerfrei sind, jedoch höchstens 5'400 Franken. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbanken nach Artikel 29 Buchstabe ia werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26'800 Franken abgezogen

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