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Artikel 36 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Verluste

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Artikel 36 Steuergesetz, StG · Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Verluste

1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

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