3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 34 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Rückstellungen
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Artikel 34 Steuergesetz, StG · Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Rückstellungen
1. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1'000'000 Franken
2. Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.