Artikel 33 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Abschreibungen
Artikel 33 Steuergesetz, StG · Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Abschreibungen
1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) von selbstständig erwerbenden Personen sind Sofortabschreibungen auf 1 Franken zulässig.
2. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 36 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.