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Artikel 32 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Allgemeines

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Artikel 32 Steuergesetz, StG · Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Allgemeines

1. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2. Dazu gehören insbesondere

a) die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach den Artikeln 33 und 34

b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen

c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist

d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 20 Absatz 2 entfallen

e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten des eigenen Personals

f) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben

3. Nicht abziehbar sind insbesondere

a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts

b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten

c) * Bussen und Geldstrafen

d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben

4. Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstabe c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten

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