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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 31 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Artikel 31 Steuergesetz, StG · Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

1. Als Berufskosten werden abgezogen

a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 13'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb des Wohnorts und bei Schichtarbeit

c) * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i bleibt vorbehalten

d) die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft

e) * ...

2. Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d Pauschalansätze fest. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

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