3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Artikel 31 Steuergesetz, StG · Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Als Berufskosten werden abgezogen
a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 13'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb des Wohnorts und bei Schichtarbeit
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i bleibt vorbehalten
d) die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft
e) * ...
2. Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d Pauschalansätze fest. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.