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Artikel 3 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuererleichterungen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Steuergesetz, StG · Steuererleichterungen

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der zuständigen Einwohnergemeinde für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der Urner Volkswirtschaft dienen, für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren.

2. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

3. Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuererleichterung widerrufen.

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