Artikel 29 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Allgemeines
Artikel 29 Steuergesetz, StG · Allgemeines
1. Steuerfrei sind
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Buchstabe f
f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst
g) * die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen
h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
i) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen
ia) * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1'071'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind
ib) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind
k) die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen
l) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5'400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt
m) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und e des Geldspielgesetzes (SR 935.51) diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'100 Franken nicht überschritten wird
n) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2)