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Artikel 28 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Übrige Einkünfte

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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Artikel 28 Steuergesetz, StG · Übrige Einkünfte

1. Steuerbar sind auch

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts

e) * ...

f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält

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