Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 270 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 270 Steuergesetz, StG · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und ist befugt, zwingende Anpassungen an das Bundesrecht zu erlassen. Insbesondere kann er bei Änderungen der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Reglement eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen.

← Artikel 269e Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 271 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →