3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 270 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vollzug
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 270 Steuergesetz, StG · Vollzug
1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und ist befugt, zwingende Anpassungen an das Bundesrecht zu erlassen. Insbesondere kann er bei Änderungen der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Reglement eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen.