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Artikel 269c Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2020

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 269c Steuergesetz, StG · Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2020

1. Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode.

2. Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den bisherigen Artikeln 89 bis 91 als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft besteuert wurden, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahre gesondert besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 1.2 Prozent

a) für den Kanton 0.5 Prozent

b) für die Einwohnergemeinden 0.5 Prozent und

c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.2 Prozent

3. Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach den Artikeln 89 bis 91 verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision die noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts innert den nächsten fünf Jahre abschreiben. Diese Abschreibungen fallen unter die Ermässigungsbegrenzung nach Artikel 78a, soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.

4. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Beitrag zur Abfederung ihrer finanziellen Einbussen aus der Senkung der Gewinnsteuersätze. Dieser bemisst sich als Anteil der Gewinnsteuererträge juristischer Personen und nimmt über fünf Jahre ab.

5. Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Gewinnsteuerertrag juristischer Personen aus den dem Rechnungsjahr vorangegangenen drei Jahren. Datengrundlage bilden die Sollstellungen (Gewinnsteuer laufendes Jahr und Gewinnsteuer Vorjahre) aus der Steuerabrechnung für die juristischen Personen.

6. Auf dem pro Gemeinde so errechneten durchschnittlichen Steuerertrag wird im ersten Übergangsjahr ein Beitrag von 10 Prozent ausbezahlt. Der Beitragssatz wird in der Folge jeweils um zwei Prozentpunkte pro Jahr gekürzt.

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