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Artikel 269b Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2019

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 269b Steuergesetz, StG · Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2019

1. Die Steueraufteilung nach den Artikeln 148 und 167 richtet sich nach neuem Recht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Veräusserungen, Erbanfälle und Zuwendungen, soweit die Verfügung nach Inkrafttreten dieser Änderung eröffnet wird.

2. Für die Beurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.

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