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Artikel 269 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Übergangsbestimmung Finanzausgleich

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 269 Steuergesetz, StG · Übergangsbestimmung Finanzausgleich

1. Der Kanton leistet den Gemeinden für die Steuerjahre 2009 und 2010 Ausgleichszahlungen, wenn ihre Sollsteuererträge nach den Artikeln 42, 45, 57 und 87 gegenüber dem Steuerjahr 2008 tiefer ausfallen.

2. Die Differenz des Sollsteuerbetrags zwischen den Steuerjahren 2009 und 2008 wird voll, diejenige zwischen den Steuerjahren 2010 und 2008 zur Hälfte ausgeglichen.

3. Für die Berechnung der Differenz gelten folgende Steuerfüsse

Gemeinde | Steuerfuss

--- | ---

Altdorf | 108 Prozent

Andermatt | 120 Prozent

Attinghausen | 105 Prozent

Bauen | 120 Prozent

Bürglen | 105 Prozent

Erstfeld | 120 Prozent

Flüelen | 110 Prozent

Göschenen | 115 Prozent

Gurtnellen | 115 Prozent

Hospental | 100 Prozent

Isenthal | 117 Prozent

Realp | 96 Prozent

Schattdorf | 96 Prozent

Seedorf | 98 Prozent

Seelisberg | 110 Prozent

Silenen | 120 Prozent

Sisikon | 120 Prozent

Spiringen | 115 Prozent

Unterschächen | 115 Prozent

Wassen | 120 Prozent

4. Der Kanton leistet den anspruchsberechtigten Gemeinden in den Jahren 2009 und 2010 Akontozahlungen. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Basis der rechtskräftigen Veranlagungen per 31. Dezember 2012. Die zuständige Direktion regelt die Einzelheiten.

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