Artikel 269 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Übergangsbestimmung Finanzausgleich
Artikel 269 Steuergesetz, StG · Übergangsbestimmung Finanzausgleich
1. Der Kanton leistet den Gemeinden für die Steuerjahre 2009 und 2010 Ausgleichszahlungen, wenn ihre Sollsteuererträge nach den Artikeln 42, 45, 57 und 87 gegenüber dem Steuerjahr 2008 tiefer ausfallen.
2. Die Differenz des Sollsteuerbetrags zwischen den Steuerjahren 2009 und 2008 wird voll, diejenige zwischen den Steuerjahren 2010 und 2008 zur Hälfte ausgeglichen.
3. Für die Berechnung der Differenz gelten folgende Steuerfüsse
Gemeinde | Steuerfuss
--- | ---
Altdorf | 108 Prozent
Andermatt | 120 Prozent
Attinghausen | 105 Prozent
Bauen | 120 Prozent
Bürglen | 105 Prozent
Erstfeld | 120 Prozent
Flüelen | 110 Prozent
Göschenen | 115 Prozent
Gurtnellen | 115 Prozent
Hospental | 100 Prozent
Isenthal | 117 Prozent
Realp | 96 Prozent
Schattdorf | 96 Prozent
Seedorf | 98 Prozent
Seelisberg | 110 Prozent
Silenen | 120 Prozent
Sisikon | 120 Prozent
Spiringen | 115 Prozent
Unterschächen | 115 Prozent
Wassen | 120 Prozent
4. Der Kanton leistet den anspruchsberechtigten Gemeinden in den Jahren 2009 und 2010 Akontozahlungen. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Basis der rechtskräftigen Veranlagungen per 31. Dezember 2012. Die zuständige Direktion regelt die Einzelheiten.