3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 267 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Anlagekosten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 267 Steuergesetz, StG · Anlagekosten
1. Liegt der Erwerb eines Grundstücks um mehr als 25 Jahre zurück und wird kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent. Dieser Zuschlag gilt für Veräusserungen bis 31. Dezember 2017.