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Artikel 265 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 265 Steuergesetz, StG · Kapitalversicherung mit Einmalprämie

1. Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.

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