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Artikel 264 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 264 Steuergesetz, StG · Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1. Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar

a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;

b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind.

2. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

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