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Artikel 263 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 263 Steuergesetz, StG · Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

1. Die Rückzahlung von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen stellt im Umfang des Nennwertes steuerbares Einkommen dar, soweit diese nicht bereits bei der Zuteilung besteuert wurden. Diese Übergangsbestimmung tritt rückwirkend per 1. Januar 2009 in Kraft.

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