3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 261 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Zeitlicher Geltungsbereich
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 261 Steuergesetz, StG · Zeitlicher Geltungsbereich
1. Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern die Steuerperiode, für die übrigen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist.