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Artikel 261 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Zeitlicher Geltungsbereich

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 261 Steuergesetz, StG · Zeitlicher Geltungsbereich

1. Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern die Steuerperiode, für die übrigen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist.

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