Artikel 26 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Unbewegliches Vermögen
Artikel 26 Steuergesetz, StG · Unbewegliches Vermögen
1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
b) der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert)
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens
2. Der Eigenmietwert entspricht der mittleren Marktmiete, die die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person bei der Vermietung an einen Dritten erzielen könnte. Dieser ist auch massgebend, wenn das Objekt zu einem offensichtlichen Vorzugspreis vermietet wird.
3. Der Eigenmietwert ist grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorien in Prozenten (Mietwertansätze) vom Steuerwert nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.
4. Zur Begünstigung der Selbstvorsorge und zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum wird der Eigenmietwert am Wohnsitz um 25 Prozent, höchstens um 7'900 Franken, herabgesetzt. Der Landrat kann den Abzug auf bis 30 Prozent erhöhen und auf eine Obergrenze beim Abzug verzichten. Sein Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Eigenmietwerte in einem Reglement. Er legt die Werte der Grundstückskategorien so fest, dass die Eigenmietwerte den ortsüblichen, mittleren Marktmieten entsprechen.