3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 259 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenrechtsvereinbarungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 259 Steuergesetz, StG · Gegenrechtsvereinbarungen
1. Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten weiterhin.