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Artikel 259 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenrechtsvereinbarungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 259 Steuergesetz, StG · Gegenrechtsvereinbarungen

1. Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten weiterhin.

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