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Artikel 258 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Anwendbares Recht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 258 Steuergesetz, StG · Anwendbares Recht

1. Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode 2010 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.

2. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Veräusserungen, Erbanfälle und Zuwendungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.

3. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestimmungen des neuen Rechts.

4. Für Tatbestände des Steuerstrafrechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht eine günstigere Lösung bringt.

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