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Artikel 256 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verjährung der Strafverfolgung

Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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Artikel 256 Steuergesetz, StG · Verjährung der Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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