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Artikel 255 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahren

Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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Artikel 255 Steuergesetz, StG · Verfahren

1. Vermutet das zuständige Amt, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 253 und 254 begangen worden, so erstattet es der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde (RB 2.3221, RB 3.9222) Anzeige.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

3. Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

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