Artikel 254 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Veruntreuung von Quellensteuern
Artikel 254 Steuergesetz, StG · Veruntreuung von Quellensteuern
1. Wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder zum Nutzen einer anderen Person verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.
2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach Artikel 241 Absatz 3 oder die teilnehmende Person jene nach Artikel 243 Absatz 3, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.