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Artikel 253 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbetrug

Steuerstrafrecht - Steuervergehen
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Artikel 253 Steuergesetz, StG · Steuerbetrug

1. Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 241 bis 243 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.

2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3. Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person nach Artikel 241 Absatz 3 oder Artikel 247 Absatz 1 oder einer mitwirkenden Drittperson nach Artikel 243 Absatz 3 und 247 Absätze 3 und 4 vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

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