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Artikel 252 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verjährung der Strafverfolgung

Steuerstrafrecht - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Artikel 252 Steuergesetz, StG · Verjährung der Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung verjährt

a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde;

b) bei vollendeter Steuerhinterziehung von periodischen Steuern zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;

c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von übrigen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für welches die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde;

d) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das zuständige Amt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung nach Artikel 250 erlassen hat.

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