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Artikel 25 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bewegliches Vermögen: Indirekte Teilliquidation und Transponierung

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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Artikel 25 Steuergesetz, StG · Bewegliches Vermögen: Indirekte Teilliquidation und Transponierung

1. Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch

a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Person, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der veräussernden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert;

b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an der die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absätze 4 bis 8 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2. Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn die veräussernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

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