Artikel 249 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahren: Bei Steuerhinterziehung
Artikel 249 Steuergesetz, StG · Verfahren: Bei Steuerhinterziehung
1. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach Artikel 197 Absatz 2 mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 199 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3. Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten sachverständiger Personen usw.) werden in der Regel der Person auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft wird. Sie können ihr auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.