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Artikel 246 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Juristische Personen: Allgemeines

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Artikel 246 Steuergesetz, StG · Juristische Personen: Allgemeines

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 243 auf die juristische Person anwendbar.

3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Artikel 243 bleibt vorbehalten.

4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

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