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Artikel 245 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhinterziehung von Ehegatten

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Artikel 245 Steuergesetz, StG · Steuerhinterziehung von Ehegatten

1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 243. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich alleine keine Widerhandlung nach Artikel 243 dar.

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