Artikel 244 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhinterziehung: Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
Artikel 244 Steuergesetz, StG · Steuerhinterziehung: Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1. Mit Busse wird bestraft
a) wer als Erbin, Erbe, als Person, die mit der Erbenvertretung oder Testamentsvollstreckung betraut ist, oder als Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
b) wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Busse kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und;
b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.