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Artikel 243 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhinterziehung: Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Artikel 243 Steuergesetz, StG · Steuerhinterziehung: Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder in Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogenen Steuern.

2. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

3. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 241 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

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