3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 242 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhinterziehung: Versuchte Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Artikel 242 Steuergesetz, StG · Steuerhinterziehung: Versuchte Steuerhinterziehung
1. Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.