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Artikel 242 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhinterziehung: Versuchte Steuerhinterziehung

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Artikel 242 Steuergesetz, StG · Steuerhinterziehung: Versuchte Steuerhinterziehung

1. Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

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