Artikel 241 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhinterziehung: Vollendete Steuerhinterziehung
Artikel 241 Steuergesetz, StG · Steuerhinterziehung: Vollendete Steuerhinterziehung
1. Mit Busse wird bestraft
a) wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
b) wer als zum Steuerabzug verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt
c) wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt
2. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuern. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgeshen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht
4. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigt.