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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 240 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahrenspflichten

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
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Artikel 240 Steuergesetz, StG · Verfahrenspflichten

1. Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht

b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt

c) Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen

2. Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken.

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