Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 239 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG)

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerabrechnung und Steuerablieferung
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Artikel 239 Steuergesetz, StG

1. Für die Steuerabrechnung und Steuerablieferung zwischen den Steuerhoheiten erlässt die zuständige Direktion die erforderlichen Weisungen.

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